Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines
§ 2 Aufgaben und Zweck des Fördervereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Fördervereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Gesetzliche Vertretung
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Kassenprüfung
§10 Doppelfunktion
§11 Auflösung des Fördervereins
§12 Haftungsbeschränkung

§1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Lohmar Ort von 2005 nachfolgend kurz Förderverein genannt.
  2. Sitz des Fördervereins ist Lohmar Ort
  3. Der Gerichtsstand ist Siegburg.
  4. Der Förderverein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Fördervereins

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes“ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Darunter fallen unter anderem:

a. Unterstützung zur Fortbildung der Jugendfeuerwehr Lohmar Ort
b. Anschaffung von Gerätschaften und Ausrüstung zu Ausbildungszwecken
c. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
d. Brauchtumspflege (Sankt Martinszug)

  1. Er ist politisch und religiös neutral.
  2. Zweck des Fördervereins ist das Sammeln und die zur Verfügungsstellung von Mitteln zur Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben des Löschzug Lohmar.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  4. Der Förderverein erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen und im Vereinsleben an und kann dafür verdienstvolle Mitglieder, Organisationen sowie Angehörige der Feuerwehr und andere Personen auszeichnen. Über Art der Auszeichnung entscheidet der Vorstand.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Fördervereins können werden:
    a. Aktive Angehörige des Löschzugs Lohmar
    b. Angehörige der Jugendfeuerwehr Lohmar-Ort
    c. Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung des Löschzugs Lohmar
    d. Die Partner und Kinder der Angehörigen des Löschzugs Lohmar
    e. alle Bürger, Institutionen sowie Firmen, die bereit sind, durch aktive Mitarbeit die Belange des Fördervereins zu fördern.
  2. Inaktives Mitglied des Fördervereins können werden:
    alle Bürger, Institutionen sowie Firmen, die bereit sind, durch andere Unterstützung die
    Belange des Fördervereins zu fördern.
  3. Für alle volljährigen Mitglieder des Vereins besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder erhalten die Mitgliedschaft im Förderverein durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und der Aufnahme des Mitglieds durch den Vorstand. Alle Mitglieder werden im Mitgliederverzeichnis geführt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    a. Der Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres im Sinne des §8 möglich.
    b. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    das Ansehen oder die Interessen des Fördervereins schädigt,
    der Beitragspflicht nach der 2. Mahnung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist,
    oder den Pflichten dieser Satzung nicht nachkommt.
    Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
  6. Personen oder Mitglieder die sich besonders um den Verein oder/und um die Feuerwehr verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen eingeschriebenen Mitgliedern des
    Fördervereins (Mitgliederverzeichnis). Nur aktive Mitglieder im Sinne des § 3.1. haben auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    b. Entgegennahme der Jahresabrechnung des Geschäftsführers
    c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Jährliche Neuwahl eines Kassenprüfers für 2 Jahre
    f. Satzungsänderungen
    g. Auflösung des Fördervereins
    h. Sonstige durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Fördervereins für notwendig hält, oder wenn 3% sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe über den Vorstand dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung durch Aushang im Schaukasten des Löschzug Lohmar vor dem Feuerwehrgerätehaus Lohmar einzuberufen.
  6. Erweiterungen der Tagesordnung sind von jedem stimmberechtigten Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
    der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung kann für alle oder einzelne
    Tagesordnungspunkte auch schriftlich erfolgen.
  8. Ausgenommen von der vorstehenden Regelung sind:
    a. Satzungsänderungen:
    Die Abstimmung erfordert die Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    b. Auflösung des Fördervereins:
    Zur Auflösung des Fördervereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu erstellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, und zwar:
    a. Erste/r Vorsitzende/r
    b. Zweite/r Vorsitzende/r
    c. Geschäftsführer/in
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, wie zuvor genannt und zusätzlich aus bis zu sechs Beisitzern
  3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben
    nach Ablauf der zwei Jahre bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch 12 weitere Monate, im
    Amt. Erweiterter Vorstand kann werden, wer aktives Mitglied des Fördervereins und
    aktiver Angehöriger des Löschzug Lohmars ist.
  4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht den freigewordenen Vorstandssitz kommissarisch, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, aus den Reihen der Beisitzer zu besetzen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Förderverein zu ermächtigen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit der Aufteilung der Arbeits-
    und Geschäftsbereiche geben.
  9. Jede Tätigkeit im Förderverein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen dürfen dem Vorstand geleistet werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen, dies gilt insbesondere für pauschale Aufwandsentschädigungen. Soweit die Finanzverwaltung die gewährte Aufwandsentschädigung als unangemessen einstuft, ist diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gewährung an den Verein zurück zu erstatten.

§ 7 Gesetzliche Vertretung

Je 2 Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Förderverein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird am Ende des Geschäftsjahres von den Kassenprüfern
durchgeführt. Kassenprüfer kann jedes volljährige Mitglied des Fördervereins werden, dass nicht dem erweiterten Vorstand angehört. Es gibt zwei Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der zwei Jahre bis zu
einer Neuwahl, längstens jedoch 12 weitere Monate, im Amt.

§ 10 Doppelfunktionen

Die Bekleidung von Doppel- oder mehreren Vorstandsfunktionen ist nicht möglich.

§ 11 Auflösung des Fördervereins

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 8b festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die/der Vorsitzende und die/der Geschäftsführer/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
    Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.
  4. Bei Auflösung des Fördervereins fällt das Vermögen des Fördervereins dem Malteser Hilfsdienst, Stadtgliederung Lohmar, sowie an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Lohmar, zu gleichen Teilen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstandes wird sowohl für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art als auch für deliktisches Handeln auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Bei einer Haftung für deliktisches Handeln gilt dies auch für andere verfassungsmäßige berufenen Vertreter.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.04.2005 im Gerätehaus des Löschzuges Lohmar beschlossen. Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 19.02.2010, am 07.03.2015 und am 16.10.2021 beschlossen.